Die Parteien streiten vorliegend über das Bestehen von Vergütungsansprüchen nach einer Tariflohnerhöhung und hierbei inzident über die Einbindung der tariflichen Regelungen der chemischen Industrie aufgrund einzelvertraglicher Inbezugnahme trotz Verbandsaustritts des Arbeitgebers sowie über die Problematik der Nachwirkung des Tarifvertrages nach Austritt für erst danach wirksam werdende Tariflohnerhöhungen.
Die am 26.02.1950 geborene Klägerin ist seit 3.4.1995 als Packerin bei der Beklagten, einem Unternehmen in der chemischen Industrie des Saarlandes, beschäftigt. Grundlage bildet der Arbeitsvertrag vom 16.7.1993 (vgl. Bl. 7 bis 10 d.A.). Dort ist unter Ziff. 1 Abs. 3 folgende Regelung enthalten:
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