LAG Köln - Urteil vom 02.02.1995
10 Sa 1035/94
Normen:
BGB § 622 ; BRTV für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau § 16 Nr. 1.2; TVG § 1 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 27.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 164/94

Kündigungsfrist: Arbeiter/Angestellte - dreitägige Kündigungsfrist

LAG Köln, Urteil vom 02.02.1995 - Aktenzeichen 10 Sa 1035/94

DRsp Nr. 2001/4153

Kündigungsfrist: Arbeiter/Angestellte - dreitägige Kündigungsfrist

Tarifvertragsparteien haben einen weiten Regelungsspielraum, um Kündigungsfristen brancheneinheitlich zu regeln.

Normenkette:

BGB § 622 ; BRTV für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau § 16 Nr. 1.2; TVG § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen; der Sach- und Streitstand ist aus dem angefochtenen Urteil und den beiderseitigen Schriftsätze des Berufungsverfahrens ersichtlich.

Entscheidungsgründe