Tarifvertragsparteien haben einen weiten Regelungsspielraum, um Kündigungsfristen brancheneinheitlich zu regeln.
Normenkette:
BGB § 622 ; BRTV für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau § 16 Nr. 1.2; TVG § 1 Abs. 1 ;
Tatbestand:
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1ZPO abgesehen; der Sach- und Streitstand ist aus dem angefochtenen Urteil und den beiderseitigen Schriftsätze des Berufungsverfahrens ersichtlich.
Entscheidungsgründe
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