Die Parteien streiten über Annahmeverzugsansprüche der Klägerin und in diesem Zusammenhang über die anzuwendende Kündigungsfrist.
Die am 08.10.1958 geborene Klägerin war seit August 1985 als Arbeiterin bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger mit einer durchschnittlichen monatlichen Vergütung von zuletzt 2.085 DM brutto beschäftigt.
Die Beklagte führt einen im Ostteil Berlins gelegenen Betrieb der Metall- und Elektroindustrie; sie ist Mitglied des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e.V. Die Klägerin ist Mitglied der Industriegewerkschaft Metall.
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