LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 05.06.2013
2 Sa 252/12
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; PersVG MV § 68 Abs. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 17.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 358/12

Kündigungsausspruch nach Beschlussfassung durch Einigungsstelle; verhaltensbedingte Kündigung einer Sachbearbeiterin bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.06.2013 - Aktenzeichen 2 Sa 252/12

DRsp Nr. 2013/15603

Kündigungsausspruch nach Beschlussfassung durch Einigungsstelle; verhaltensbedingte Kündigung einer Sachbearbeiterin bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen

1.Auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes - 1 ABR 30/09 - und - 1 ABR 31/09 - kann eine Kündigung nach dem Personalvertretungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern schon dann ausgesprochen werden, wenn die Einigungsstelle einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und nicht erst dann, wenn der Beschluss schriftlich begründet und unterschrieben den Dienstparteien zugegangen ist (so BAG vom 02.02.2006 - 2 AZR 38/05 -). 2. Einzelfallbezogene Ausführungen zur Kündigung wegen gravierender Pflichtverletzungen bei einem extrem langen Beschäftigungsverhältnis.

I. Die Berufung der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; PersVG MV § 68 Abs. 7;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung. Dem liegt ausweislich des Urteils des Arbeitsgerichtes Rostock vom 17.08.2012 - 4 Ca 358/12 - folgender Sachverhalt zu Grunde.

Die Parteien streiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses nach arbeitgeberseitiger verhaltensbedingter Kündigung und um Weiterbeschäftigung.