I. Die Berufung der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung. Dem liegt ausweislich des Urteils des Arbeitsgerichtes Rostock vom 17.08.2012 - 4 Ca 358/12 - folgender Sachverhalt zu Grunde.
Die Parteien streiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses nach arbeitgeberseitiger verhaltensbedingter Kündigung und um Weiterbeschäftigung.
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