Die Parteien streiten darüber, ob eine dem Kläger am 15.07.98 um 16.10 Uhr durch Boten in den Hausbriefkasten geworfene außerordentliche Kündigung dadurch fiktiv wirksam geworden ist, dass der Kläger, dessen Arbeitsverhältnis unter Kündigungsschutz stand, sich gegen diese Kündigung erst mit einer am 6.08.98 eingereichten Klage gewandt hat.
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