LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 14.02.1990
2 Ta 32/89
Normen:
BGB § 130 Abs. 1 Satz 1 § 626 Abs. 2 ; KSchG § 5 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
LAGE § 130 BGB Nr. 13
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 23.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 410/89

Kündigung: Zugang der Kündigungserklärung - Ortsabwesenheit;

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.02.1990 - Aktenzeichen 2 Ta 32/89

DRsp Nr. 2002/7872

Kündigung: Zugang der Kündigungserklärung - Ortsabwesenheit;

1. Das an die Heimatanschrift des Arbeitnehmers gerichtete Kündigungsschreiben geht diesem auch dann zu, wenn er wegen seines Urlaubs ortsabwesend ist und dem Arbeitgeber die Urlaubsanschrift bekannt ist. 2. Werden die Mittel der Glaubhaftmachung für den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage erst nach Ablauf der Antragsfrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG benannt, so ist der Antrag unzulässig.

Normenkette:

BGB § 130 Abs. 1 Satz 1 § 626 Abs. 2 ; KSchG § 5 Abs. 3 Satz 1 ;
Vorinstanz: ArbG Reutlingen, vom 23.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 410/89
Fundstellen
LAGE § 130 BGB Nr. 13