LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.01.2000
6 Sa 943/99
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1944
NZA-RR 2001, 34
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 02.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 9688/96

Kündigung: Wirksamkeit trotz Unterlassen der Mitteilung der sozialen Daten des zu kündigenden Arbeitnehmers an den Betriebsrat; Arbeitsverhältnis: Anspruch auf Wiedereinstellung nach wirksamer Kündigung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.01.2000 - Aktenzeichen 6 Sa 943/99

DRsp Nr. 2002/3948

Kündigung: Wirksamkeit trotz Unterlassen der Mitteilung der sozialen Daten des zu kündigenden Arbeitnehmers an den Betriebsrat; Arbeitsverhältnis: Anspruch auf Wiedereinstellung nach wirksamer Kündigung

1. a) Aus dem Sinn und Zweck der Anhörung des Betriebsrats folgt für den Arbeitgeber die Verpflichtung, die Gründe für seine Kündigungsabsicht derart mitzuteilen, dass der Betriebsrat sich über die Person des betroffenen Arbeitnehmers und über die Kündigungsgründe für seine Stellungnahme ein Bild machen kann. b) Verfügt der Betriebsrat bereits über den erforderlichen Kenntnisstand, um eine Stellungnahme abgeben zu können, und weiß dies der Arbeitgeber, oder kann es jedenfalls nach den gegebenen Umständen als sicher annehmen, so wäre es reine Förmelei, dem Arbeitgeber gleichwohl noch eine detaillierte Begründung abzuverlangen.