Die an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache erfolglos; das angefochtene Urteil war zu bestätigen.
Im Ergebnis muss es bei der Feststellung des angefochtenen Urteils verbleiben, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung seitens der Beklagten vom 29.09.1994 nicht aufgelöst ist, sondern über den 31.10.1994 hinaus fortbesteht, weil dringende betriebliche Erfordernisse, welche der Weiterbeschäftigung der Klägerin in diesem Betrieb entgegengestanden hätten, seitens der Beklagten, die dazu die Darlegungs- und Beweislast trägt, nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden sind (§ 1 Satz 2 KSchG).
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