Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung.
Die Klägerin war bei der Beklagten mit Wirkung ab 01.05.2005 aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 22.04.2005 als Krankenschwester eingestellt worden; der Arbeitsvertrag war auf den 30.06.2006 befristet. Die Klägerin war zuvor einen Tag, nämlich am 19.04.2005, bei der Beklagten tätig. Unter Ziff. 2 des Arbeitsvertrages vereinbarten die Parteien eine Probezeit von sechs Monaten.
Mit Schreiben vom 05. August 2005 hörte die Beklagte den Betriebsrat zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung der Klägerin an; wegen des Inhalts des Anhörungsschreibens wird auf Bl. 10/11 d. A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 15.08.2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2005.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils nebst seinen Verweisungen Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und dies wie folgt begründet:
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