Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer fristlosen Kündigung.
Der Kläger war seit ca. 25 Jahren bei der Beklagten zuletzt als Staplerfahrer gegen eine monatliche Vergütung von rd. 4.500,- DM brutto beschäftigt. Am 26.09.2001 näherte er sich grundlos einem Arbeitskollegen, griff ihn unvermittelt mit einem Teppichmesser an und verletzte ihn dabei am Hals. Zwischen den Parteien ist streitig, ob es sich um eine leichte oder lebensgefährliche Schnittverletzung handelte. Der Verletzte wurde jedenfalls mit dem Notarztwagen in ein naheliegendes Krankenhaus gebracht und war anschließend 14 Tage arbeitsunfähig.
Die mit Schreiben der Beklagten vom 27.09.2001 erklärte fristlose Kündigung ging dem Kläger am 02.10.2001 zu. Bei der Beklagten besteht kein Betriebsrat.
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