LAG Köln - Urteil vom 17.04.2002
6 Sa 1334/01
Normen:
BGB § 626, KSchG § 1 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 31
MDR 2002, 889
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 10023/01

Kündigung, wichtiger Grund, Verschulden

LAG Köln, Urteil vom 17.04.2002 - Aktenzeichen 6 Sa 1334/01

DRsp Nr. 2002/15366

Kündigung, wichtiger Grund, Verschulden

»Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund kommt in Ausnahmefällen auch dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (hier: Messerangriff eines geistesgestörten Arbeitnehmers auf einen arglosen Arbeitskollegen).«

Normenkette:

BGB § 626, KSchG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer fristlosen Kündigung.

Der Kläger war seit ca. 25 Jahren bei der Beklagten zuletzt als Staplerfahrer gegen eine monatliche Vergütung von rd. 4.500,- DM brutto beschäftigt. Am 26.09.2001 näherte er sich grundlos einem Arbeitskollegen, griff ihn unvermittelt mit einem Teppichmesser an und verletzte ihn dabei am Hals. Zwischen den Parteien ist streitig, ob es sich um eine leichte oder lebensgefährliche Schnittverletzung handelte. Der Verletzte wurde jedenfalls mit dem Notarztwagen in ein naheliegendes Krankenhaus gebracht und war anschließend 14 Tage arbeitsunfähig.

Die mit Schreiben der Beklagten vom 27.09.2001 erklärte fristlose Kündigung ging dem Kläger am 02.10.2001 zu. Bei der Beklagten besteht kein Betriebsrat.