LAG Hamm - Urteil vom 06.06.2013
15 Sa 823/12
Normen:
§ 626 BGB; §§ 1 Abs. 1 bis 3, 9 Abs. 1 S. 2,; 14 Abs. 2 KSchG,; § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 14.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2060/11

Kündigung wegen VertragsverstößenDarlegungs- und Beweislast für KündigungsgründeKündigungsgrund verbotenes GlücksspielKündigung eines Bereichsleiters einer Spielbank

LAG Hamm, Urteil vom 06.06.2013 - Aktenzeichen 15 Sa 823/12

DRsp Nr. 2013/21220

Kündigung wegen Vertragsverstößen Darlegungs- und Beweislast für Kündigungsgründe Kündigungsgrund verbotenes Glücksspiel Kündigung eines Bereichsleiters einer Spielbank

Bei einer Kündigung wegen Vertragsverstößen obliegt dem Arbeitgeber die volle Darlegungs- und Beweislast für die Kündigungsgründe. Das gilt auch für eine Mitwirkung an verbotenem Glücksspiel als Kündigungsgrund.

Tenor

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 14.12.2011 - 10 Ca 2060/11 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 73 %, der Kläger zu 27 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 626 BGB; §§ 1 Abs. 1 bis 3, 9 Abs. 1 S. 2,; 14 Abs. 2 KSchG,; § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO;

Tatbestand

Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch um die rechtliche Wirksamkeit arbeitgeberseitiger Kündigungen vom 28.04.2011, 24.05.2011, 14.06.2011 und 15.08.2011, einen arbeitgeberseitigen Auslösungsantrag, einen Antrag des Klägers auf Weiterbeschäftigung sowie die Verpflichtung der Beklagten, erhobene Vorwürfe nicht vorzubringen.

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