Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 14.12.2011 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 73 %, der Kläger zu 27 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch um die rechtliche Wirksamkeit arbeitgeberseitiger Kündigungen vom 28.04.2011, 24.05.2011, 14.06.2011 und 15.08.2011, einen arbeitgeberseitigen Auslösungsantrag, einen Antrag des Klägers auf Weiterbeschäftigung sowie die Verpflichtung der Beklagten, erhobene Vorwürfe nicht vorzubringen.
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