LAG Hamm - Urteil vom 23.02.2022
10 Sa 492/21
Normen:
AGG § 3 Abs. 4; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 12 Abs. 3; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt, vom 19.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 900/20
ArbG Bocholt, vom 23.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 900/20

Kündigung wegen sexueller HandlungenUnwirksamkeit der fristlosen Kündigung wegen fehlender AbmahnungAuflösung des Arbeitsverhältnisses bei Drohung gegen den ArbeitgeberAuflösung des Arbeitsverhältnisses wegen prozessualem Verhalten

LAG Hamm, Urteil vom 23.02.2022 - Aktenzeichen 10 Sa 492/21

DRsp Nr. 2022/4674

Kündigung wegen sexueller Handlungen Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung wegen fehlender Abmahnung Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Drohung gegen den Arbeitgeber Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen prozessualem Verhalten

1. Sowohl die außerordentliche als auch die hilfsweise ordentliche Kündigung wegen des Vorwurfs sexueller Handlungen sind unwirksam, da eine Abmahnung nicht ausgesprochen wurde, diese aufgrund der Gesamtumstände aber erforderlich gewesen wäre. 2. Sexuelle Belästigungen begründen keinen Automatismus für die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung. 3. Das Arbeitsverhältnis ist auf Antrag des Arbeitgebers aufzulösen, wenn eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar ist. Das ist dann der Fall, wenn nach erfolgreichem erstinstanzlichen Urteil der Arbeitnehmer dem Geschäftsführer des Arbeitgebers mit der Veröffentlichung von Dokumenten droht.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 19.02.2021/23.04.2021, 2 Ca 900/20, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und der Tenor zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 16.06.2020 aufgelöst worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.