LAG Hamm, Urteil vom 04.12.1996 - Aktenzeichen 2 Sa 511/96
DRsp Nr. 2001/5794
Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen
1. Zur Frage, in wieweit Fehlzeiten mit einer Krankheitsquote unter 12 bis 14 % der Jahresarbeitszeit häufigen Kurzerkrankungen eine Kündigung rechtfertigen können.2. In der Vergangenheit aufgetretene Fehlzeiten haben nur dann eine Indizwirkung hinsichtlich künftiger Erkrankungen, wenn ein Beobachtungszeitraum von drei Jahren oder mindestens zwei Jahren erfasst wird.