BAG - Urteil vom 05.04.2001
2 AZR 698/99
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; GmbHG §§ 48, 49 ; HGB § 9 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 22.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 6512/98
II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - Urteil vom 18. Oktober 1999 - 18 (9) Sa 555/99 ,

Kündigung wegen Betriebsstillegung: Notwendigkeit eines wirksamen Gesellschafterbeschlusses? Vertretungsmacht des Kündigenden

BAG, Urteil vom 05.04.2001 - Aktenzeichen 2 AZR 698/99

DRsp Nr. 2001/15263

Kündigung wegen Betriebsstillegung: Notwendigkeit eines wirksamen Gesellschafterbeschlusses? Vertretungsmacht des Kündigenden

Ist auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Kündigungszeitpunkt damit zu rechnen, daß die Betriebsstillegung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist tatsächlich vollzogen sein wird, so ist die mit der beabsichtigten Betriebsstillegung begründete Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht deshalb sozial ungerechtfertigt, weil die unternehmerische Entscheidung zur Betriebsstillegung an gesellschaftsrechtlichen Mängeln leidet (hier: Alleinentscheidung des nur gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer vertretungsbefugten Geschäftsführers der Alleingesellschafterin).

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ; GmbHG §§ 48, 49 ; HGB § 9 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine betriebsbedingte Kündigung.

Der am 15. März 1960 geborene Kläger war seit dem 1. Oktober 1997 bei der ehemaligen Beklagten und jetzigen Gemeinschuldnerin bzw. deren Rechtsvorgängerin als Systementwickler beschäftigt. Die Gemeinschuldnerin erbrachte Dienstleistungen auf dem Gebiet der Organisation, Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenverwaltung. Im Betrieb der Gemeinschuldnerin arbeiteten regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.