BAG - Urteil vom 05.04.2001
2 AZR 696/99
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; GmbHG §§ 48, 49 ; HGB § 9 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuA 2001, 477
BB 2001, 1690
BB 2001, 2063
DB 2001, 1782
NJW 2001, 3356
NZA 2001, 949
ZIP 2001, 1731
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 15.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6328/98
II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - Urteil vom 18. Oktober 1999 - 18 (5) Sa 97/99 ,

Kündigung wegen Betriebsstillegung: Notwendigkeit eines wirksamen Gesellschafterbeschlusses? Vertretungsmacht des Kündigenden

BAG, Urteil vom 05.04.2001 - Aktenzeichen 2 AZR 696/99

DRsp Nr. 2001/15262

Kündigung wegen Betriebsstillegung: Notwendigkeit eines wirksamen Gesellschafterbeschlusses? Vertretungsmacht des Kündigenden

»Die unternehmerische Entscheidung zur Stillegung des Betriebes einer GmbH kann auch dann die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmers sozial rechtfertigen, wenn ihr kein wirksamer Beschluß der Gesellschafter zugrunde liegt (Fortführung von BAG 11. März 1998 - 2 AZR 414/97 - AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 43 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 99).« Orientierungssätze: Ist auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Kündigungszeitpunkt damit zu rechnen, daß die Betriebsstillegung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist tatsächlich vollzogen sein wird, so ist die mit der beabsichtigten Betriebsstillegung begründete Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht deshalb sozial ungerechtfertigt, weil die unternehmerische Entscheidung zur Betriebsstillegung an gesellschaftsrechtlichen Mängeln leidet (hier: Alleinentscheidung des nur gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer vertretungsbefugten Geschäftsführers der Alleingesellschafterin).)

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ; GmbHG §§ 48, 49 ; HGB § 9 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine betriebsbedingte Kündigung.