BAG - Urteil vom 18.01.2001
2 AZR 167/00
Normen:
KSchG § 1 § 17 f. ; BetrVG § 102 ; ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BAGReport 2002, 104
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 23.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 88 Ca 24356/98
LAG Berlin, vom 16.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 258/99

Kündigung wegen Betriebsstillegung; freie Unternehmerentscheidung; Gemeinschaftsbetrieb; Darlegungslast; Maßgeblichkeit des Kündigungszeitpunkts; soziale Auswahl; Betriebsratsanhörung

BAG, Urteil vom 18.01.2001 - Aktenzeichen 2 AZR 167/00

DRsp Nr. 2002/14359

Kündigung wegen Betriebsstillegung; freie Unternehmerentscheidung; Gemeinschaftsbetrieb; Darlegungslast; Maßgeblichkeit des Kündigungszeitpunkts; soziale Auswahl; Betriebsratsanhörung

»1. Der Entschluss des Arbeitgebers, ab sofort keine neuen Aufträge mehr anzunehmen, allen Arbeitnehmern zum nächstmöglichen Kündigungstermin zu kündigen, zur Abarbeitung der vorhandenen Aufträge eigene Arbeitnehmer nur noch während der jeweiligen Kündigungsfristen einzusetzen und so den Betrieb schnellstmöglich stillzulegen, ist als unternehmerische Entscheidung grundsätzlich geeignet, die entsprechenden Kündigungen sozial zu rechtfertigen. 2. Für eine soziale Auswahl bleibt unter diesen Umständen kein Raum. 3. Die Anhörung des Betriebsrats ist nicht deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber nicht mitgeteilt hat, dass er notfalls Subunternehmer einsetzen will, soweit die gekündigten Arbeitnehmer die vorhandenen Aufträge innerhalb der jeweiligen Kündigungsfristen nicht vollständig abarbeiten können.«

Normenkette:

KSchG § 1 § 17 f. ; BetrVG § 102 ; ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer seitens der Beklagten ausgesprochenen fristgemäßen Kündigung vom 3. August 1998 zum 30. September 1998.