LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.07.2007
8 Sa 876/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1, 2 ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 28.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 912/06

Kündigung wegen Beleidigung und Bedrohung - unwirksame außerordentliche Kündigung bei langjähriger Beschäftigung und hohem Lebensalter - ordentliche Kündigung aus Gründen der Fürsorgepflicht und des Betriebsfriedens

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.07.2007 - Aktenzeichen 8 Sa 876/06

DRsp Nr. 2008/4362

Kündigung wegen Beleidigung und Bedrohung - unwirksame außerordentliche Kündigung bei langjähriger Beschäftigung und hohem Lebensalter - ordentliche Kündigung aus Gründen der Fürsorgepflicht und des Betriebsfriedens

1. Die Bezeichnung "dreckiger Lügner" ist eine grobe Beleidigung insbesondere im Hinblick auf die Verwendung des Adjektivs "dreckig"; die Äußerung ist herabwürdigend und ehrverletzend und stellt eine erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten dar.2. Noch wesentlich schwerwiegender wiegt allerdings eine vom Arbeitnehmer gegenüber einem Betriebsratsmitglied ausgeübte Bedrohung, welche die Androhung körperlicher Gewalt beinhaltet.