LAG Hamm - Urteil vom 18.08.2005
15 Sa 399/05
Normen:
BGB § 626 ; KSchG § 1 ; KSchG § 9 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund - 11 (1) Ca 1161/04 - 14.01.2005,

Kündigung wegen Beleidigung eines Arbeitskollegen; Auflösungsantrag des Arbeitgebers

LAG Hamm, Urteil vom 18.08.2005 - Aktenzeichen 15 Sa 399/05

DRsp Nr. 2005/21416

Kündigung wegen Beleidigung eines Arbeitskollegen; Auflösungsantrag des Arbeitgebers

Normenkette:

BGB § 626 ; KSchG § 1 ; KSchG § 9 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung, die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte sowie um die Feststellung der Arbeitszeiten des Klägers. Darüber hinaus beantragt die Beklagte hilfsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gem. §§ 9, 10 KSchG.

Der am 01.01.12xx geborene, verheiratete und zwei Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist bei der Beklagten in deren Hotelbetrieb in D1xxxxxx seit dem 01.08.1995 als Barkeeper beschäftigt. Wegen der Einzelheiten des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 29.03.1995 wird auf Bl. 50 d.A. verwiesen. Der Kläger erhielt zuletzt einen Bruttomonatsverdienst von 1.600,00 EUR. Seit November 1998 leistete er seine Arbeitszeit zwischen 17.00 Uhr nachmittags und 1.00 Uhr nachts. Im Hotelbetrieb der Beklagten in D1x-xxxxx werden ca. 30 Arbeitnehmer beschäftigt.