Die Klägerin war bei der Beklagten, die eine Fachklinik für innere Medizin und Neurologie betreibt, seit 1. Januar 1996 als Logopädin zu einem Brutto-Monatsverdienst von 1.759,28 DM angestellt, und zwar in einem Teilzeitarbeitsverhältnis. Die Klägerin ist Mutter eines Kindes, das am 20. Dezember 1994 geboren wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin bei ihrer früheren Arbeitgeberin, der Geriatrischen Rehabilitationsklinik in S, beschäftigt. Dort hatte die Klägerin Erziehungsurlaub in Anspruch genommen. Das Arbeitsverhältnis mit der früheren Arbeitgeberin endete zum 31. Dezember 1995. Gegenüber der Beklagten erklärte die Klägerin vor der Einstellung, daß sie ihren Erziehungsurlaub abgebrochen und ihre Stelle bei der bisherigen Arbeitgeberin gekündigt habe.
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