BAG - Urteil vom 11.03.1999
2 AZR 19/98
Normen:
BErzGG §§ 15, 16, 18 ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 18 BErzGG
AuA 1999, 525
BAGE 91, 101
BB 1999, 1711
DB 1999, 1272
FamRZ 1999, 1348
NZA 1999, 1047
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Mannheim - Urteil vom 09. Januar 1997 - 5 Ca 258/96 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Urteil vom 18. September 1997 - 13 Sa 29/97 , vom - Vorinstanzaktenzeichen

Kündigung während des Erziehungsurlaubs

BAG, Urteil vom 11.03.1999 - Aktenzeichen 2 AZR 19/98

DRsp Nr. 1999/6520

Kündigung während des Erziehungsurlaubs

»Die Kündigung ist auch dann - mangels Genehmigung der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde - gemäß § 18 BErzGG, § 134 BGB nichtig, wenn die oder der Erziehungsurlaubsberechtigte in einem zweiten Arbeitsverhältnis den Rest des beim früheren Arbeitgeber noch nicht vollständig genommenen Erziehungsurlaubs gemäß §§ 15, 16 BErzGG geltend gemacht hat.«

Normenkette:

BErzGG §§ 15, 16, 18 ;

Tatbestand:

Die Klägerin war bei der Beklagten, die eine Fachklinik für innere Medizin und Neurologie betreibt, seit 1. Januar 1996 als Logopädin zu einem Brutto-Monatsverdienst von 1.759,28 DM angestellt, und zwar in einem Teilzeitarbeitsverhältnis. Die Klägerin ist Mutter eines Kindes, das am 20. Dezember 1994 geboren wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin bei ihrer früheren Arbeitgeberin, der Geriatrischen Rehabilitationsklinik in S, beschäftigt. Dort hatte die Klägerin Erziehungsurlaub in Anspruch genommen. Das Arbeitsverhältnis mit der früheren Arbeitgeberin endete zum 31. Dezember 1995. Gegenüber der Beklagten erklärte die Klägerin vor der Einstellung, daß sie ihren Erziehungsurlaub abgebrochen und ihre Stelle bei der bisherigen Arbeitgeberin gekündigt habe.