LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.02.2009
10 Sa 705/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; BGB § 305 c Abs. 1; BGB § 306 Abs. 2; TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; TzBfG § 15 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 24.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1061/08

Kündigung während der Wartezeit bei Probezeitbefristung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.02.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 705/08

DRsp Nr. 2009/7804

Kündigung während der Wartezeit bei Probezeitbefristung

1. Steht der Arbeitnehmerin der gesetzliche Kündigungsschutz nicht zu, weil sie die gesetzliche Wartezeit von sechs Monaten (§ 1 Abs. 1 KSchG) nicht erfüllt, gilt für eine arbeitgeberseitige ordentliche Kündigung der Grundsatz der Kündigungsfreiheit. 2. Die Befristung eines Arbeitsvertrages zum Ablauf der Probezeit als solche ist eine im Arbeitsleben übliche Vertragsgestaltung und in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG ausdrücklich gesetzlich geregelt. 3. Ist eine Vertragsklausel unwirksam, richtet sich der Inhalt des Vertrages gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften; Sanktionen, wie etwa das Fortbestehen eines unkündbaren und unbefristeten Arbeitsverhältnisses für den Fall einer unwirksamen Probezeitbefristung, sieht das Gesetz nicht vor.

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.09.2008 - Az.: 1 Ca 1061/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1; BGB § 305 c Abs. 1; BGB § 306 Abs. 2; TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; TzBfG § 15 Abs. 3;

Tatbestand: