LAG Köln - Urteil vom 01.02.1995
2 Sa 1248/94
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
ARST 1995, 236
BB 1995, 1853
LAGE § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 29
Vorinstanzen:
ArbG Köln - 15/16 Ca 1570/94 - 17.08.94,

Kündigung: Vorrang der Änderungskündigung vor der Beendigungskündigung bei teilweisem Fortfall von Arbeitsaufgaben

LAG Köln, Urteil vom 01.02.1995 - Aktenzeichen 2 Sa 1248/94

DRsp Nr. 2001/4151

Kündigung: Vorrang der Änderungskündigung vor der Beendigungskündigung bei teilweisem Fortfall von Arbeitsaufgaben

1. Fällt der Aufgabenbereich eines Angestellten nur teilweise fort und will der Arbeitgeber die verbliebenen Aufgaben im Rahmen einer Halbtagstätigkeit ausführen lassen, so ist eine Beendigungskündigung unwirksam, wenn der Arbeitgeber dem gekündigten Arbeitnehmer nicht zuvor erfolglos die Teilzeittätigkeit angeboten hat und wenn davon auszugehen ist, dass der Arbeitnehmer die Teilzeittätigkeit zumindest unter Vorbehalt übernommen hätte. 2. Der Arbeitgeber kann sich zur Rechtfertigung der betriebsbedingten Beendigungskündigung gegenüber dem bisherigen Stelleninhaber nicht darauf berufen, für die verbliebenen Aufgaben sei ein externer Bewerber besser qualifiziert.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3 ;

Tatbestand: