LAG Düsseldorf - Urteil vom 29.07.2004
15 Sa 623/04
Normen:
BetrVG § 102 ; LPVG NW § 72a ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 05.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 4318/03

Kündigung vor Ablauf der Wartezeit; Mitteilungspflichten gegenüber der Personalvertretung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.07.2004 - Aktenzeichen 15 Sa 623/04

DRsp Nr. 2004/15884

Kündigung vor Ablauf der Wartezeit; Mitteilungspflichten gegenüber der Personalvertretung

»1. Bei einer ordentlichen Kündigung vor Ablauf der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG, die der Arbeitgeber ausspricht, weil er den Arbeitnehmer aus Gründen mangelnder Eignung auf Dauer nicht weiterbeschäftigen will, reicht in aller Regel eine pauschale Begründung aus, um den Informationspflichten gegenüber dem Betriebsrat nach § 102 BetrVG zu genügen. 2. Für das Anhörungsverfahren gegenüber dem Personalrat nach § 72 a Abs. 2 LPVG NW kann nichts anderes gelten.«

Normenkette:

BetrVG § 102 ; LPVG NW § 72a ;

Tatbestand: