Von der Darstellung des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird abgesehen, § 543 Abs. 1 ZPO.
Die zulässige Berufung hatte in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht, zu Recht stattgegeben: Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht in der Tat fort, weil ein wirksamer Beendigungstatbestand nicht ersichtlich ist.
In der Begründung folgt das Gericht der angefochtenen Entscheidung, weshalb insoweit von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen wird (§ 543 Abs. 1 ZPO) Die Gründe halten auch den Angriffen der Berufung stand:
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|