LAG Köln - Urteil vom 03.02.1995
13 Sa 1062/94
Normen:
BGB §§ 133, § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ARST 1995, 236
BB 1996, 168
LAGE § 620 BGB Kündigungserklärung Nr. 5
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1099/94

Kündigung: Verlassen des Arbeitsplatzes als Eigenkündigung

LAG Köln, Urteil vom 03.02.1995 - Aktenzeichen 13 Sa 1062/94

DRsp Nr. 2001/4156

Kündigung: Verlassen des Arbeitsplatzes als Eigenkündigung

Das Verlassen des Arbeitsplatzes kann in der Regel nicht als Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer ausgelegt werden, insbesondere dann nicht, wenn es den Abschluß einer Auseinandersetzung zwischen den Arbeitsvertragsparteien bildet - auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber im vorhinein erklärt hat, solches Verhalten werde als fristlose Kündigung aufgefasst.

Normenkette:

BGB §§ 133, § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird abgesehen, § 543 Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hatte in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht, zu Recht stattgegeben: Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht in der Tat fort, weil ein wirksamer Beendigungstatbestand nicht ersichtlich ist.

In der Begründung folgt das Gericht der angefochtenen Entscheidung, weshalb insoweit von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen wird (§ 543 Abs. 1 ZPO) Die Gründe halten auch den Angriffen der Berufung stand: