LAG Köln - Urteil vom 11.09.1996
8 Sa 292/96
Normen:
BAT §§ 54, 55 ; BGB § 626 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ARST 1997, 21
EzBAT § 54 BAT Nr. 44
LAGE § 626 BGB Nr. 103
ZTR 1997, 90
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 10296/94

Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung wegen Wettbewerbs zum Arbeitgeber - hier: Heilpraktikertätigkeit einer Klinik-Krankenschwerster

LAG Köln, Urteil vom 11.09.1996 - Aktenzeichen 8 Sa 292/96

DRsp Nr. 2001/5972

Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung wegen Wettbewerbs zum Arbeitgeber - hier: Heilpraktikertätigkeit einer Klinik-Krankenschwerster

Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung ist dann gegeben, wenn eine in einer Klinik beschäftigte Krankenschwester, die nebenberuflich ohne Kenntnis ihres Arbeitgebers eine Heilpraktikerpraxis betreibt, anlässlich eines dienstlichen Kontakts einem Patienten eine Visitenkarte mit der Anschrift ihrer Heilpraktikerpraxis überreicht und diesem im Rahmen einer sich anschließenden Behandlung in ihrer Praxis empfiehlt, die ihm in der kardiologischen Abteilung der Klinik ihres Arbeitgebers verordneten Medikamente abzusetzen und einen Operationstermin zu verschieben. Es kommt nicht darauf an, ob sich der Gesundheitszustand des Patienten hierdurch verschlechtert hat.

Normenkette:

BAT §§ 54, 55 ; BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer am 11.11.1994 gegenüber der Klägerin ausgesprochenen außerordentlichen fristlosen Kündigung.

Die am 24.05.1945 geborene Klägerin war seit dem 01.09.1969 bei den Medizinischen Einrichtungen der Universität zu Köln als Krankenschwester beschäftigt. Seit Mitte 1988 arbeitete sie in der Angiologie/Angiographie, ein Bereich, der Teil der kardiologischen-pneumologischen-angiologischen Labors der Klinik III für Innere Medizin ist.