Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung des Klägers am 31.12.1992 geendet hat. Der Kläger war seit dem 01.04.1978 bei dem beklagten L. beschäftigt. Er wurde in dem vom V unterhaltenen Landesmuseum als Tischler eingesetzt. Das monatliche Bruttoeinkommen des Klägers belief sich zuletzt auf 3.400,-- DM.
Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des
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