Der 1961 geborene, verheiratete Kläger, der 3 Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist, trat am 8. Februar 1982 als Maschinenarbeiter in die Dienste der Beklagten, die in der Regel mehr als 5 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt. Seit 1. Oktober 1989 wurde er als Maschinenführer eingesetzt. Der Kläger erzielte zuletzt ein monatliches Durchschnittseinkommen zwischen 5.500,-- und 6.000,-- DM brutto.
Mit Schreiben vom 5. April 1989 teilte die Beklagte dem Kläger u.a. mit:
"am 04.04.1989 fand ein Gespräch mit ihnen statt. Teilnehmer waren ferner Herr ... PRD III, Herr ... PRD III, Frau ..., BR und Herr ... PBE 2.
Grund für das Gespräch war Ihr wiederholtes unentschuldigtes Fehlen.
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