Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung vom 17.05.1994, die die Beklagte dem Kläger gegenüber zum 30.09.1994 u. a. deshalb fristgerecht ausgesprochen hat, weil der Kläger seinen Vorgesetzten, den Zeugen ..., in spanischer Sprache als Hurensohn" (hijo de puta) bezeichnet habe, ohne dazu provoziert worden zu sein. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO inhaltlich auf den Tatbestand des klageabweisenden Urteiles des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 06.07.1995 verwiesen, das dem Kläger am 25.10.1995 zugestellt und mit seiner am 02.11.1995 eingelegten und begründeten Berufung angefochten worden ist. Auf die inhaltlichen Einzelheiten der Berufungsbegründung wird ergänzend Bezug genommen (s. Bl. 65 - 75 d. A.).
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|