LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.06.1997
6 Sa 309/97
Normen:
KSchG § 1 ;
Fundstellen:
BB 1998, 163
EzBAT § 53 BAT Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 42
LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 62
NZA 1998, 118
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 14.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1117/96

Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung wegen ausländerfeindlicher Äußerungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.06.1997 - Aktenzeichen 6 Sa 309/97

DRsp Nr. 2001/14681

Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung wegen ausländerfeindlicher Äußerungen

Ein Verhalten, das geeignet ist, eine ausländerfeindliche Stimmung zu erzeugen oder zu verstärken, rechtfertigt in der Regel eine ordentliche Kündigung

Normenkette:

KSchG § 1 ;

Tatbestand

Der am 13.06.1950 geb. Kläger ist verheiratet und hat 3 Kinder. Der Kläger ist seit dem 02.02.1987 bei der Beklagten als Maschinenführer beschäftigt gewesen. Wegen eines Vorfalles vom 10.01.1995 erhielt der Kläger mit Schreiben vom 30.01.1995 eine Abmahnung. Am 28.03.1996 - einem Donnerstag - arbeitete der Kläger zusammen mit dem Maschinenführer B und dem Zeugen Y an der Wanne 1 (Schicht B I Heißformgebung). Etwa gegen 15 Uhr / 15.30 Uhr unterhielt sich B mit dem Kläger und zeichnete dabei auf einen ca. 7 cm x 9,5 cm groben Pappstreifen eine Strichfigur. Der Kläger nahm den Pappstreifen an sich und schrieb unter die Strichfigur den Vornamen Y des Zeugen A.

Erstinstanzlich hat die Beklagte behauptet, dass sich der Kläger in der damaligen Spätschicht wie folgt gegenüber A geäußert habe:

"Wir hängen Euch. Wir hängen nicht Euch Ausländer, sondern Dich hängen wir."

"Ihr werdet immer mehr - wenn der Befehl von oben kommt, der sagt, Ausländer weg, fange ich hier an".