Der am 13.06.1950 geb. Kläger ist verheiratet und hat 3 Kinder. Der Kläger ist seit dem 02.02.1987 bei der Beklagten als Maschinenführer beschäftigt gewesen. Wegen eines Vorfalles vom 10.01.1995 erhielt der Kläger mit Schreiben vom 30.01.1995 eine Abmahnung. Am 28.03.1996 - einem Donnerstag - arbeitete der Kläger zusammen mit dem Maschinenführer B und dem Zeugen Y an der Wanne 1 (Schicht B I Heißformgebung). Etwa gegen 15 Uhr / 15.30 Uhr unterhielt sich B mit dem Kläger und zeichnete dabei auf einen ca. 7 cm x 9,5 cm groben Pappstreifen eine Strichfigur. Der Kläger nahm den Pappstreifen an sich und schrieb unter die Strichfigur den Vornamen Y des Zeugen A.
Erstinstanzlich hat die Beklagte behauptet, dass sich der Kläger in der damaligen Spätschicht wie folgt gegenüber A geäußert habe:
"Wir hängen Euch. Wir hängen nicht Euch Ausländer, sondern Dich hängen wir."
"Ihr werdet immer mehr - wenn der Befehl von oben kommt, der sagt, Ausländer weg, fange ich hier an".
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