Die Berufungen sind unbegründet.
1. Die fristlose Kündigung der Beklagten (vom 30.12.1993) ist rechtsunwirksam aufgrund von § 626 ohne Abs. 1 BGB. Danach kann das Arbeitsverhältnis Einhaltung der Kündigungsfrist nur aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Der Vortrag der Beklagten erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
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