LAG Köln - Urteil vom 01.03.1995
7 Sa 1301/94
Normen:
KSchG § 1 ;
Fundstellen:
Mitbestimmung 1997 (3), 60
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 173/94

Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung nach treuwidriger Absprache mit Lieferanten des Arbeitgebers

LAG Köln, Urteil vom 01.03.1995 - Aktenzeichen 7 Sa 1301/94

DRsp Nr. 2001/4172

Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung nach treuwidriger Absprache mit Lieferanten des Arbeitgebers

Eine Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn ein Verkäufer im Möbeleinzelhandel einen Zulieferbetrieb veranlaßt, direkt an ihn zu liefern, ihn dabei unter Druck setzt und in diesem Zusammenhang den Arbeitgeber täuscht.

Normenkette:

KSchG § 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen sind unbegründet.

1. Die fristlose Kündigung der Beklagten (vom 30.12.1993) ist rechtsunwirksam aufgrund von § 626 ohne Abs. 1 BGB. Danach kann das Arbeitsverhältnis Einhaltung der Kündigungsfrist nur aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Der Vortrag der Beklagten erfüllt diese Voraussetzungen nicht.