Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Der Sach- und Streitstand ist aus dem angefochtenen Urteil und den beiderseitigen Schriftsätzen des Berufungsverfahrens ersichtlich.
Die an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist in der Sache erfolglos. Das angefochtene Urteil war zu bestätigen.
Die Klage ist unbegründet, weil die mit dem Schreiben vom 21.05.1993 erklärte ordentliche Kündigung nach § 50 BMT-G rechtsunwirksam ist und mithin das Arbeitsverhältnis zum Ablauf der tariflichen Kündigungsfrist zum 31.12.1993 nicht hat beenden können.
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