Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer am 19.08.1994 zum 30.09.1994 ausgesprochenen Kündigung sowie einer weiteren - im Hinblick auf die vom Kläger erhobene Rüge der fehlerhaften Anhörung des Betriebsrates - vorsorglich erneut am 29.09.1994 zum 31.10.1994 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung. Darüber hinaus fordert der Kläger von der Beklagten seine tatsächliche Beschäftigung.
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