LAG Köln - Urteil vom 24.07.2002
8 Sa 266/02
Normen:
KSchG § 1 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 50
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 19.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2158/01

Kündigung, verhaltensbedingt, Vertrauensbereich, Abmahnung, Interessenabwägung

LAG Köln, Urteil vom 24.07.2002 - Aktenzeichen 8 Sa 266/02

DRsp Nr. 2003/4896

Kündigung, verhaltensbedingt, Vertrauensbereich, Abmahnung, Interessenabwägung

»1. Ist festzustellen ist, dass ein Außendienstmitarbeiter bei der Übergabe seines Verkaufsgebiets nach einer ihn betreffenden betriebsbedingten Kündigung (Zusammenlegung von Verkaufsgebieten) an den nunmehr für das Verkaufsgebiet vorgesehenen Außendienstmitarbeiter auf einem Laptop gespeicherte Kundendaten gelöscht hat und begründet der gekündigte Arbeitnehmer dies mit dem Hinweis, nachdem er aus betriebswirtschaftlichen Gründen gekündigt worden sei, habe er die gespeicherten Daten seinerseits aus betriebswirtschaftlichen Gründen gelöscht, so ist hierdurch eine verhaltenbedingter Kündigungsgrund gesetzt, der den Vertrauensbereich berührt und grundsätzlich geeignet ist, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sozial zu rechtfertigen.