LAG Köln - Urteil vom 23.02.1996
11 (13/12) Sa 829/95
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 07.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3173/94

Kündigung: Verdachtskündigung bei Warendiebstählen

LAG Köln, Urteil vom 23.02.1996 - Aktenzeichen 11 (13/12) Sa 829/95

DRsp Nr. 2001/6086

Kündigung: Verdachtskündigung bei Warendiebstählen

1. Im Kündigungsschutzprozess kann eine Kündigung als Verdachtskündigung gewürdigt werden, obwohl sie nicht ausdrücklich als solche ausgesprochen wurde, wenn der Kündigungsausspruch keinerlei Kündigungsbegründung, insbesondere keinen Tatvorwurf, enthält, so dass sie auch nicht als Tatkündigung ausgesprochen wurde. 2. Bei Prüfung der Frage, ob der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess die Tatvorwürfe gegen den Arbeitnehmer in prozessual hinreichender Substantiierung vorgetragen hat, sind die Besonderheiten einer Verdachtskündigung zu berücksichtigen: Sie verzichtet gezwungenermaßen auf eine vollständige Sachaufklärung, so dass es in ihrer Natur liegt, dass die genaue Art der Tatbeteiligung des Verdächtigen vielfach undeutlich und zum Teil im Dunkeln bleiben muss.