ArbG Köln, vom 01.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 9440/93
Kündigung: Unwirksamkeit - Zulässigkeit und Begründetheit eines Abfindungsantrags - Bestimmtheit
LAG Köln, Urteil vom 06.04.1995 - Aktenzeichen 10 Sa 864/94
DRsp Nr. 2001/4204
Kündigung: Unwirksamkeit - Zulässigkeit und Begründetheit eines Abfindungsantrags - Bestimmtheit
1. Steht (rechtskräftig) fest, daß eine betriebsbedingte Kündigung rechtsunwirksam ist, dann ist der ausdrücklich kumulativ und nicht hilfsweise anhängig gemachte Klageantrag auf Abfindung nach § 113 Abs. 3BetrVG zwar nicht unzulässig, aber unbegründet.2. Lässt der bezifferte Klageantrag i.V. mit der Klagebegründung nicht erkennen, in welchem Umfang trotz unstreitiger Leistung von Konkursausfallgeld der Anspruchsübergang nach § 141m AFG im Wege steht, ist die Klage als unzulässig abzuweisen.