LAG Köln - Urteil vom 06.04.1995
10 Sa 864/94
Normen:
AFG §§ 141b, 141d, 141m, 141n; BetrVG §§ 111, § 113 Abs. 3 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 9440/93

Kündigung: Unwirksamkeit - Zulässigkeit und Begründetheit eines Abfindungsantrags - Bestimmtheit

LAG Köln, Urteil vom 06.04.1995 - Aktenzeichen 10 Sa 864/94

DRsp Nr. 2001/4204

Kündigung: Unwirksamkeit - Zulässigkeit und Begründetheit eines Abfindungsantrags - Bestimmtheit

1. Steht (rechtskräftig) fest, daß eine betriebsbedingte Kündigung rechtsunwirksam ist, dann ist der ausdrücklich kumulativ und nicht hilfsweise anhängig gemachte Klageantrag auf Abfindung nach § 113 Abs. 3 BetrVG zwar nicht unzulässig, aber unbegründet. 2. Lässt der bezifferte Klageantrag i.V. mit der Klagebegründung nicht erkennen, in welchem Umfang trotz unstreitiger Leistung von Konkursausfallgeld der Anspruchsübergang nach § 141m AFG im Wege steht, ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

Normenkette:

AFG §§ 141b, 141d, 141m, 141n; BetrVG §§ 111, § 113 Abs. 3 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand: