Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Der am 20.10.1962 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 13.03.1989 als Arbeiter bei der Beklagten, die mit ca. 460 Arbeitnehmern pharmazeutische Produkte herstellt, gegen Zahlung einer monatlichen Arbeitsvergütung in Höhe von ca. 2.350,00 EUR brutto beschäftigt.
Am 26.04.2004 vereinbarte die Beklagte mit dem bei ihr errichteten Betriebsrat einen Interessenausgleich (Bl. 18 ff. d. A.), wonach 41 Arbeitsplätze wegen eines zu erwartenden Umsatzrückgangs abgebaut und hierbei auch betriebsbedingte Kündigungen erklärt werden sollten. Dem Interessenausgleich war als Anlage eine Namensliste der von einer Kündigung betroffenen Arbeitnehmer beigefügt, in der unter anderem auch der Name des Klägers enthalten ist.
Mit Schreiben vom 27.08.2004 (Bl. 26 ff. d. A.) hörte die Beklagte den Betriebsrat zu der beabsichtigten ordentlichen Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses an. Nachdem der Betriebsrat am 30.08.2004 seine Zustimmung schriftlich erklärt hatte (Bl. 27 d. A.) kündigte die Beklagte das Beschäftigungsverhältnis mit Schreiben vom 30.08.2004 (Bl. 4 d. A.) zum 28.02.2005.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|