LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.02.2006
9 Sa 917/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 5 Satz 2 ; BetrVG § 111 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 5 Ca 2056/04 vom 12.07.2005,

Kündigung und grob fehlerhafte Sozialauswahl

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.02.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 917/05

DRsp Nr. 2006/21612

Kündigung und grob fehlerhafte Sozialauswahl

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 5 Satz 2 ; BetrVG § 111 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung sowie um die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin für die Dauer des Kündigungsrechtsstreits.

Die am 25.04.1965 geborene, geschiedene Klägerin, die eine 18-jährige Tochter hat, ist seit dem 04.10.1995 bei der Beklagten, die mit ca. 460 Arbeitnehmern pharmazeutische Produkte herstellt, als Produktionsarbeiterin gegen Zahlung einer monatlichen Arbeitsvergütung in Höhe von 1.552,00 EUR brutto beschäftigt.

Am 26.04.2004 vereinbarte die Beklagte mit dem bei ihr errichteten Betriebsrat einen Interessenausgleich (Bl. 23 ff. d. A.), wonach 41 Arbeitsplätze wegen eines zu erwartenden Umsatzrückgangs abgebaut und hierbei auch betriebsbedingte Kündigungen erklärt werden sollten. Dem Interessenausgleich war als Anlage eine Namensliste der von der Kündigung betroffenen Arbeitnehmer beigefügt, in der unter anderem auch der Name der Klägerin enthalten ist.