LAG Düsseldorf - Urteil vom 14.03.1996
5 Sa 20/96
Normen:
BetrVG § 102 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 94
LAGE § 102 BetrVG 1972 Nr. 55
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 09.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2735/95

Kündigung: Umfang des Informationsanspruchs des Betriebsrats

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.1996 - Aktenzeichen 5 Sa 20/96

DRsp Nr. 2002/8614

Kündigung: Umfang des Informationsanspruchs des Betriebsrats

1. Führt der Arbeitgeber zur Begründung einer verhaltensbedingten Kündigung aus, daß es infolge von Fehlzeiten des Arbeitnehmers zu betrieblichen Störungen (Betriebsablaufstörungen) gekommen sei, so sind diese grundsätzlich im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung zu prüfen.2. Auch in diesem Fall ist es allerdings möglich, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat im Rahmen der Anhörung nach § 102 BetrVG entsprechend unterrichtet hat; ist dies nicht geschehen, kann sich der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess auf die betrieblichen Störungen nicht berufen.

Normenkette:

BetrVG § 102 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung der Beklagten.

Der am 12.01.1961 geborene Kläger ist seit dem 01.08.1989 bei der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Sein Bruttostundenlohn betrug zuletzt DM 25,65 in einer 36-Stunden-Woche. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung.