Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung der Beklagten.
Der am 12.01.1961 geborene Kläger ist seit dem 01.08.1989 bei der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Sein Bruttostundenlohn betrug zuletzt DM 25,65 in einer 36-Stunden-Woche. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung.
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