Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung vom 11.12.1992 und einer vorsorglich erklärten fristgerechten Kündigung vom 16.12.1992, die dem Kläger am 11.12. bzw. 18.12.1992 zugegangen sind. Der Rechtsstreit betrifft ferner Vergütungsansprüche für die Zeit nach Ausspruch der Kündigungen.
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