BAG - Urteil vom 08.11.2007
2 AZR 314/06
Normen:
KSchG §§ 4 ff. ;
Fundstellen:
AP Nr. 63 zu § 4 KSchG 1969
ArbRB 2008, 170
AuR 2007, 440
AuR 2008, 193
BAG-Pressemitteilung Nr. 80/07
BAGE 124, 367
DB 2008, 707
JR 2008, 527
MDR 2008, 632
NJW 2008, 1336
NZA 2008, 936
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 07.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 370/05
ArbG Essen, vom 13.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4192/04

Kündigung; Tarifrecht; Prozessrecht - Betriebsbedingte ordentliche Kündigung (hilfsweise außerordentliche mit Auslauffrist), Kündigung wegen umstrukturierenden Personalabbaus; Übertragung eines Teiles der bisherigen Tätigkeiten auf freie Mitarbeiter; tarifliche ordentliche Unkündbarkeit (Haustarifvertrag mit Verweis auf BAT, ua. § 53): nachträglich (zeitlich befristete) Einschränkung der ordentlichen Unkündbarkeit bei Vorliegen einer Betriebsänderung und eines Sozialplanes sowie der Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung; unzulässige Rückwirkung der Einschränkung gegenüber bereits ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern?; § 1 Abs. 5 KSchG: Vermutungswirkung und grobe Fehlerhaftigkeit bei Sozialauswahl; § 17 KSchG: Vertrauensschutz, kein Überschreiten der Schwellenwerte bei Abstellen auf Entlassung

BAG, Urteil vom 08.11.2007 - Aktenzeichen 2 AZR 314/06

DRsp Nr. 2008/1697

Kündigung; Tarifrecht; Prozessrecht - Betriebsbedingte ordentliche Kündigung (hilfsweise außerordentliche mit Auslauffrist), Kündigung wegen umstrukturierenden Personalabbaus; Übertragung eines Teiles der bisherigen Tätigkeiten auf freie Mitarbeiter; tarifliche ordentliche Unkündbarkeit (Haustarifvertrag mit Verweis auf BAT, ua. § 53): nachträglich (zeitlich befristete) Einschränkung der ordentlichen Unkündbarkeit bei Vorliegen einer Betriebsänderung und eines Sozialplanes sowie der Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung; unzulässige Rückwirkung der Einschränkung gegenüber bereits ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern?; § 1 Abs. 5 KSchG : Vermutungswirkung und grobe Fehlerhaftigkeit bei Sozialauswahl; § 17 KSchG : Vertrauensschutz, kein Überschreiten der Schwellenwerte bei Abstellen auf Entlassung

»Der tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Ausschluss der ordentlichen Kündigung zählt zu den Unwirksamkeitsgründen einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen ordentlichen Kündigung, die gemäß §§ 4, 6 nF KSchG rechtzeitig prozessual geltend gemacht werden müssen.«

Orientierungssätze: