BAG - Urteil vom 13.06.2002
2 AZR 391/01
Normen:
Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Wohnungswirtschaft (vom 3. Juni 1997) § 15 ; BetrVG § 111 ; KSchG § 15 ; BGB §§ 611 615 626 284 285 288 293 ff. ; KSchG § 11 Nr. 3 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 56
BB 2003, 53
BFHE 101, 328
DB 2003, 210
MDR 2003, 222
NJ 2003, 54
NZA 2003, 44
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 22.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 505/99
ArbG Dresden, vom 08.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5878/98

Kündigung; Tarifrecht; Betriebsverfassungsrecht; Arbeitslohn; Zinsen - Betriebsbedingte Kündigung; Teilbetriebsstillegung oder Organisationsänderung; tarifliche Unkündbarkeit; außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist; Umdeutung; Sonderkündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder; Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten; Darlegungslast; Betriebsratsanhörung; Annahmeverzug; Zinsen; Verschulden; Zinsen, soweit der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld erhalten hat?

BAG, Urteil vom 13.06.2002 - Aktenzeichen 2 AZR 391/01

DRsp Nr. 2003/1442

Kündigung; Tarifrecht; Betriebsverfassungsrecht; Arbeitslohn; Zinsen - Betriebsbedingte Kündigung; Teilbetriebsstillegung oder Organisationsänderung; tarifliche Unkündbarkeit; außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist; Umdeutung; Sonderkündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder; Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten; Darlegungslast; Betriebsratsanhörung; Annahmeverzug; Zinsen; Verschulden; Zinsen, soweit der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld erhalten hat?

»1. Gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug, weil er nach Ausspruch einer Kündigung die Gehaltszahlungen an den Arbeitnehmer einstellt, so hat er dies dann zu vertreten und deshalb die rückständigen Beträge zu verzinsen, wenn er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, daß die Kündigung unwirksam war (Anschluß an BAG 22. März 2001 - 8 AZR 536/00 - EzBAT Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers Nr. 31). 2. Es ist insbesondere zu prüfen, ob sich der Arbeitgeber in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden hat. Der Rechtsirrtum ist entschuldbar, wenn die Rechtslage objektiv zweifelhaft ist und der Schuldner sie sorgfältig geprüft hat. Beruht der Ausspruch der Kündigung auf einem vertretbaren Rechtsstandpunkt, handelt der kündigende Arbeitgeber so lange nicht fahrlässig, wie er auf die Wirksamkeit seiner Kündigung vertrauen darf.