I.
Der am 18.07.1956 geborene Kläger ist seit dem 20.04.1998 bei der Beklagten als Maurer/Kranführer zu einer Vergütung von zuletzt 3.850,00 DM brutto und bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt.
Mit Schreiben vom 11.03.1999, dem Kläger zugegangen am 12.03.1999, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers aus betriebsbedingten Gründen zum 20.04.1999.
Mit der beim Arbeitsgericht Chemnitz eingereichten Klage hat der Kläger beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung von 11.03.1999, dem Kläger zugegangen am 12.03.1999, zum 20.04.1999 nicht aufgelöst worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis über den 20.04.1999 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 20.04.1999 hinaus zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|