ArbG Köln, vom 13.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1434/99
Kündigung; Straftat
LAG Köln, Urteil vom 08.08.2000 - Aktenzeichen 5 Sa 452/00
DRsp Nr. 2000/10328
Kündigung; Straftat
»Erfährt der Arbeitgeber von einem Verdacht auf im dienstlichen Bereich begangene Straftaten des Arbeitnehmers und erhält er anschließend weder Akteneinsicht in die Strafakte noch Auskünfte des vorübergehend inhaftierten Arbeitnehmers zum Tatvorwurf, so kann die vor Ausspruch einer Verdachtskündigung für eine Anhörung des Arbeitnehmers erforderliche Regelfrist von einer Woche auch (hier um ca. 1 Monat) überschritten werden.«