»... Der Kl. ist von März 1987 bis September 1987 etwa an 60 Arbeitstagen verspätet, d. h. nach Beginn der Kernzeit zur Arbeit erschienen, wobei nur die Fälle registriert wurden, in denen die Kernzeit um mindestens 6 Minuten überschritten wurde. Damit hat der Kl. gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, denn dem Arbeitsverhältnis ist die Verpflichtung des ArbNehmers immanent, seine Arbeitskraft zur festgesetzten Zeit zur Verfügung zu stellen. Gründe, die das Verhalten des Kl. rechtfertigten, wurden von ihm nicht vorgetragen, »Schwierigkeiten, am Morgen pünktlich zu sein«, entschuldigen ihn nicht.
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