BAG - Urteil vom 04.02.1993
2 AZR 463/92
Normen:
KSchG §§ 1, 4 Satz 1;
Vorinstanzen:
LAG Rostock - 1 Sa 184/91 - 03.03.92 - KreisG Rostock-Stadt - 6 Ca 50/91 - 29.08.91,

Kündigung: soziale Auswahl und vertikale Vergleichbarkeit

BAG, Urteil vom 04.02.1993 - Aktenzeichen 2 AZR 463/92

DRsp Nr. 2001/280

Kündigung: soziale Auswahl und vertikale Vergleichbarkeit

1. Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG gekündigt worden, so ist die Kündigung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. 2. Die soziale Auswahl erstreckt sich innerhalb des Betriebs nur auf die Arbeitnehmer, die miteinander verglichen werden können. Vergleichbar sind nach allgemeiner Meinung solche Arbeitnehmer, die austauschbar sind. 3. Der Senat hält daran fest, daß der Arbeitnehmer den für die soziale Auswahl maßgeblichen Personenkreis nicht durch die vor oder unmittelbar nach der Kündigung erklärte Bereitschaft zu einer Weiterbeschäftigung unter verschlechterten Arbeitsbedingungen erweitern kann.

Normenkette:

KSchG §§ 1, 4 Satz 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.