BAG - Urteil vom 07.03.2002
2 AZR 612/00
Normen:
SchwbG §§ 15 1 4 ; SGB X §§ 85 ff. ; GG Art. 3 Abs. 1 ; BGB §§ 242 162 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 181
AuA 2003, 53
AuR 2002, 148
BAGE 100, 355
BAGReport 2003, 24
DB 2002, 2114
MDR 2002, 1377
NJW 2002, 3568
NZA 2002, 1145
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 15.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 376/00
ArbG Celle - 31.1.2000 - 2 Ca 31/00,

Kündigung; Schwerbehindertenrecht - Kündigung eines Schwerbehinderten; notwendige Zustimmung der Hauptfürsorgestelle, wenn der Schwerbehinderte den Antrag auf Anerkennung erst nach dem Zugang der Kündigung gestellt hat?

BAG, Urteil vom 07.03.2002 - Aktenzeichen 2 AZR 612/00

DRsp Nr. 2002/13507

Kündigung; Schwerbehindertenrecht - Kündigung eines Schwerbehinderten; notwendige Zustimmung der Hauptfürsorgestelle, wenn der Schwerbehinderte den Antrag auf Anerkennung erst nach dem Zugang der Kündigung gestellt hat?

»1. Voraussetzung des Sonderkündigungsschutzes nach § 15 SchwbG ist, daß vor Zugang der Kündigung entweder ein Bescheid über die Schwerbehinderteneigenschaft ergangen ist oder der Schwerbehinderte jedenfalls einen entsprechenden Anerkennungsantrag beim Versorgungsamt gestellt hat (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung, zuletzt 16. August 1991 - 2 AZR 241/90 - AP SchwbG 1986 § 15 Nr. 2 = EzA SchwbG 1986 § 15 Nr. 5). 2. Ausnahmsweise kann der Sonderkündigungsschutz bereits vor Antragstellung des Schwerbehinderten beim Versorgungsamt eingreifen, wenn der schwerbehinderte Arbeitnehmer den Arbeitgeber vor dem Ausspruch der Kündigung über seine körperlichen Beeinträchtigungen informiert und über die beabsichtigte Antragstellung in Kenntnis gesetzt hat.« Orientierungssätze: