LAG München, vom 09.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 532/05
ArbG Augsburg, vom 06.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 5431/02
Kündigung; Schwerbehindertenrecht - Fristlose Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers wegen Abrechnungsmanipulation; Zustimmung des Integrationsamtes vor Ausspruch der Kündigung: Mitteilung des Integrationsamtes am letzten Tag der Frist: Wir lassen die Sache verfristen als hinreichende Zustimmungserklärung für noch am selben Tage ausgesprochene Kündigung?; Fiktion des § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX
BAG, Urteil vom 19.06.2007 - Aktenzeichen 2 AZR 226/06
DRsp Nr. 2007/17267
Kündigung; Schwerbehindertenrecht - Fristlose Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers wegen Abrechnungsmanipulation; Zustimmung des Integrationsamtes vor Ausspruch der Kündigung: Mitteilung des Integrationsamtes am letzten Tag der Frist: "Wir lassen die Sache verfristen" als hinreichende Zustimmungserklärung für noch am selben Tage ausgesprochene Kündigung?; Fiktion des § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX
Orientierungssätze:1. Der Arbeitgeber kann eine außerordentliche Kündigung bereits dann erklären, wenn die Zustimmungsentscheidung vom Integrationsamt iSd. § 91 Abs. 3SGB IX "getroffen" ist und das Integrationsamt sie dem Arbeitgeber innerhalb der gesetzlichen 2-Wochen-Frist mündlich oder fernmündlich bekannt gegeben hat.2. Stets ist jedoch erforderlich, dass das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung vor Kündigungsausspruch erteilt, dh. eine entsprechende Entscheidung "getroffen" hat. Beschränkt sich das Integrationsamt darauf, gerade keine zustimmende Entscheidung iSv. § 91 Abs. 3 Satz 1 SGB IX zu treffen, sondern den Fristablauf nach § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX abzuwarten, stellt dies nicht die nach § 91SGB IX erforderliche Zustimmungsentscheidung dar. Das bloße Verstreichenlassen der Frist führt lediglich - allerdings erst nach Fristablauf - dazu, dass eine tatsächlich nicht getroffene Zustimmungsentscheidung fingiert wird.
Normenkette:
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