BAG - Urteil vom 12.01.2006
2 AZR 539/05
Normen:
SGB IX (a.F.) §§ 85 ff. § 2 ; SGB IX (n.F.) § 85 ; KSchG § 4 § 7 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 85 SGB IX
AuR 2006, 292
DB 2006, 1503
NZA 2006, 1035
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 07.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 2024/04
ArbG Hamm, vom 14.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 796/04

Kündigung; Schwerbehindertenrecht - Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen des Vorwurfs der Kassenmanipulation und Unterschlagung; Sonderkündigungsschutz als Schwerbehinderter: Mitteilungspflicht des Schwerbehinderten innerhalb Monatsfrist nach Kündigung; Mitteilung nur eines Gleichstellungsantrages innerhalb Monatsfrist bei späterer Mitteilung eines (erfolgreichen) Verschlimmerungsantrages erst nach Ablauf der Monatsfrist

BAG, Urteil vom 12.01.2006 - Aktenzeichen 2 AZR 539/05

DRsp Nr. 2006/19121

Kündigung; Schwerbehindertenrecht - Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen des Vorwurfs der Kassenmanipulation und Unterschlagung; Sonderkündigungsschutz als Schwerbehinderter: Mitteilungspflicht des Schwerbehinderten innerhalb Monatsfrist nach Kündigung; Mitteilung nur eines Gleichstellungsantrages innerhalb Monatsfrist bei späterer Mitteilung eines (erfolgreichen) Verschlimmerungsantrages erst nach Ablauf der Monatsfrist

Orientierungssätze: 1. Der Sonderkündigungsschutz nach §§ 85 ff. SGB IX aF steht dem Arbeitnehmer auch dann zu, wenn der Arbeitgeber von der Schwerbehinderteneigenschaft oder der Antragstellung beim Versorgungsamt nichts wusste. 2. Der Arbeitnehmer muss allerdings, will er sich den Sonderkündigungsschutz nach § 85 SGB IX aF erhalten, nach Zugang der Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist gegenüber dem Arbeitgeber seine bereits festgestellte oder zur Feststellung beantragte Schwerbehinderteneigenschaft geltend machen. Als regelmäßig angemessen wurde nach der bisherigen Rechtsprechung eine Frist von einem Monat angenommen.