LAG Hamm, vom 07.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 2024/04
ArbG Hamm, vom 14.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 796/04
Kündigung; Schwerbehindertenrecht - Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen des Vorwurfs der Kassenmanipulation und Unterschlagung; Sonderkündigungsschutz als Schwerbehinderter: Mitteilungspflicht des Schwerbehinderten innerhalb Monatsfrist nach Kündigung; Mitteilung nur eines Gleichstellungsantrages innerhalb Monatsfrist bei späterer Mitteilung eines (erfolgreichen) Verschlimmerungsantrages erst nach Ablauf der Monatsfrist
BAG, Urteil vom 12.01.2006 - Aktenzeichen 2 AZR 539/05
DRsp Nr. 2006/19121
Kündigung; Schwerbehindertenrecht - Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen des Vorwurfs der Kassenmanipulation und Unterschlagung; Sonderkündigungsschutz als Schwerbehinderter: Mitteilungspflicht des Schwerbehinderten innerhalb Monatsfrist nach Kündigung; Mitteilung nur eines Gleichstellungsantrages innerhalb Monatsfrist bei späterer Mitteilung eines (erfolgreichen) Verschlimmerungsantrages erst nach Ablauf der Monatsfrist
Orientierungssätze:1. Der Sonderkündigungsschutz nach §§ 85 ff. SGB IX aF steht dem Arbeitnehmer auch dann zu, wenn der Arbeitgeber von der Schwerbehinderteneigenschaft oder der Antragstellung beim Versorgungsamt nichts wusste.2. Der Arbeitnehmer muss allerdings, will er sich den Sonderkündigungsschutz nach § 85SGB IX aF erhalten, nach Zugang der Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist gegenüber dem Arbeitgeber seine bereits festgestellte oder zur Feststellung beantragte Schwerbehinderteneigenschaft geltend machen. Als regelmäßig angemessen wurde nach der bisherigen Rechtsprechung eine Frist von einem Monat angenommen.
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