LAG Hamm - Urteil vom 01.02.1996
4 Sa 1044/95
Normen:
AÜG Art 1 § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ; BGB § 622 Abs. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
ARST 1996, 161
EzAÜG § 622 BGB Nr. 2
LAGE § 11 AÜG Nr. 1

Kündigung: Schriftform der Kündigungsfristen bei Verleihbetrieben

LAG Hamm, Urteil vom 01.02.1996 - Aktenzeichen 4 Sa 1044/95

DRsp Nr. 2001/5901

Kündigung: Schriftform der Kündigungsfristen bei Verleihbetrieben

1. Verleihbetriebe gehören zum Dienstleistungsgewerbe, nicht zum Gewerbe des Entleihbetriebes. Mithin unterfallen sie auch nicht dem fachlichen Geltungsbereich der für den Entleihbetrieb geltenden Tarifverträge, selbst wenn sie sich auf die Überlassung von Arbeitnehmern in einem bestimmten Wirtschaftsbereich - z.B. Metallindustrie - spezialisiert haben. Maßgeblich ist daher nicht die für den Entleihbetrieb geltende tarifliche Probezeitregelung; es verbleibt vielmehr bei der gesetzlichen Regelung, wonach eine Probezeit längstens für die Dauer von sechs Monaten vereinbart werden kann (vgl. § 622 Abs. 3 BGB). 2. Nach dem Wortlaut des Art. 1 § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AÜG müssen die Kündigungsfristen für das Leiharbeitsverhältnis ausdrücklich in der Urkunde (oder im schriftlichen Arbeitsvertrag) angegeben werden. Deshalb genügt ein Verweis auf die gesetzlichen oder tarifvertraglichen Kündigungsfristen nicht. Erst recht reicht es nicht aus, bloß auf die Vereinbarung einer Probezeit hinzuweisen, ohne in der Urkunde (oder im schriftlichen Arbeitsvertrag) festzuhalten, welche Kündigungsfristen während dieser Zeit gelten sollen. 3. Ob Kündigungstermine einzuhalten sind oder nicht, zählt zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen, die dem Leiharbeitnehmer mitzuteilen sind.