BAG - Urteil vom 21.04.2005
2 AZR 162/04
Normen:
BGB § 126 Abs. 1 § 623 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 368
AuA 2005, 435
BAGReport 2005, 269
BB 2005, 1627
DB 2005, 1743
NJW 2005, 2572
NZA 2005, 865
Vorinstanzen:
LAG München, vom 28.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 47/03
ArbG München, vom 20.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 8202/02

Kündigung; Schriftform - Arbeitsvertrag mit BGB-Gesellschaft; ordentliche Kündigung innerhalb (?) Probezeit; Unterzeichnung des Kündigungsschreibens nur durch zwei von drei Gesellschaftern; Vertretungsbefugnis der Gesellschafter; Offenkundigkeit der Vertretungsabsicht für nicht unterzeichnenden Gesellschafter; Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses bei tatsächlicher Arbeitsaufnahme vor dem nach Arbeitsvertrag vorgesehenen Zeitpunkt

BAG, Urteil vom 21.04.2005 - Aktenzeichen 2 AZR 162/04

DRsp Nr. 2005/10175

Kündigung; Schriftform - Arbeitsvertrag mit BGB -Gesellschaft; ordentliche Kündigung innerhalb (?) Probezeit; Unterzeichnung des Kündigungsschreibens nur durch zwei von drei Gesellschaftern; Vertretungsbefugnis der Gesellschafter; Offenkundigkeit der Vertretungsabsicht für nicht unterzeichnenden Gesellschafter; Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses bei tatsächlicher Arbeitsaufnahme vor dem nach Arbeitsvertrag vorgesehenen Zeitpunkt

Orientierungssätze: 1. Die durch § 623 BGB für Kündigungen vorgeschriebene Schriftform wird nach § 126 Abs. 1 BGB dadurch erfüllt, dass die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird. 2. Für die Einhaltung der Schriftform ist es erforderlich, dass alle Erklärenden die schriftliche Willenserklärung unterzeichnen. Unterzeichnet für eine Vertragspartei ein Vertreter die Erklärung, muss dies in der Urkunde durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen.