ArbG Köln, vom 25.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 6121/94
Kündigung: sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgericht bei ordentlicher Kündigung
LAG Köln, Beschluss vom 23.03.1995 - Aktenzeichen 4 Ta 19/95
DRsp Nr. 2001/4196
Kündigung: sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgericht bei ordentlicher Kündigung
Für eine auf das KSchG gestützte Kündigungsschutzklage gegen eine ordentliche Kündigung sind die Arbeitsgerichte zuständig - ohne dass es auf einen substantiierten Tatsachenvortrag des Klägers ankommt, aus dem sich schlüssig das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ergäbe (gegen BAG DRsp-ROM Nr. 1994/1582 und DRsp-ROM Nr. 1994/1562, das jedenfalls für die fristlose Kündigung Beweiserhebung über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses verlangt, und in Weiterführung mehrerer Beschlüsse anderer Kammern des LAG Köln - z.B. 13 Ta 288/95 vom 10.01.95 -, die bislang den Tatsachenvortrag des Klägers auf eine schlüssige Darlegung eines Arbeitsverhältnisses prüfen.