LAG Köln - Beschluss vom 23.03.1995
4 Ta 19/95
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b;
Fundstellen:
EWiR 1995, 1101
EzA § 5 ArbGG 1979 Nr. 18
LAGE § 2 ArbGG 1979 Nr. 17
NZA 1996, 557
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 6121/94

Kündigung: sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgericht bei ordentlicher Kündigung

LAG Köln, Beschluss vom 23.03.1995 - Aktenzeichen 4 Ta 19/95

DRsp Nr. 2001/4196

Kündigung: sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgericht bei ordentlicher Kündigung

Für eine auf das KSchG gestützte Kündigungsschutzklage gegen eine ordentliche Kündigung sind die Arbeitsgerichte zuständig - ohne dass es auf einen substantiierten Tatsachenvortrag des Klägers ankommt, aus dem sich schlüssig das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ergäbe (gegen BAG DRsp-ROM Nr. 1994/1582 und DRsp-ROM Nr. 1994/1562, das jedenfalls für die fristlose Kündigung Beweiserhebung über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses verlangt, und in Weiterführung mehrerer Beschlüsse anderer Kammern des LAG Köln - z.B. 13 Ta 288/95 vom 10.01.95 -, die bislang den Tatsachenvortrag des Klägers auf eine schlüssige Darlegung eines Arbeitsverhältnisses prüfen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b;

Hinweise:

Anmerkungen: